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   BayObLG, 27.10.2003 - 1Z BR 60/03   

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BayObLG, 27.10.2003 - 1Z BR 60/03 (https://dejure.org/2003,6066)
BayObLG, Entscheidung vom 27.10.2003 - 1Z BR 60/03 (https://dejure.org/2003,6066)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Oktober 2003 - 1Z BR 60/03 (https://dejure.org/2003,6066)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BGB § 104; ; BGB § 105; ; BGB § 119 Abs. 1; ; BGB § 1954; ; BGB § 1955; ; BGB § 2353; ; FGG § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschlussaufhebung im Erbscheinsverfahren - Ermittlungspflicht bei Ausschlagung der Erbschaft und Inhaltsirrtum; Nachlasssache, Erbscheinsverfahren, Ermittlungspflicht, Ausschlagung, Anfechtung der Ausschlagung, Inhaltsirrtum, Geschäftsfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anfechtung der Erbschaftsausschlagung wegen Irrtums; Irrtum über die von der Erbausschlagung profitierende Person; Krankheitsbedingte Erbausschlagung; Nichtigkeit einer Erbausschlagung wegen alkoholbedingter Geschäftsunfähigkeit; Inhalt und Erscheinungsbild eines ...

Verfahrensgang

  • AG Würzburg - 3 VI 1547/02
  • LG Würzburg - 3 T 593/03
  • BayObLG, 27.10.2003 - 1Z BR 60/03

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1404
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BayObLG, 05.07.2002 - 1Z BR 45/01

    Ausschlagung der Erbschaft und Anfechtung der Ausschlagungserklärung bei

    Auszug aus BayObLG, 27.10.2003 - 1Z BR 60/03
    (1) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass auch im Erbscheinsverfahren ein Beteiligter solange als geschäftsfähig betrachtet wird, als nicht das Gegenteil erwiesen ist (BayObLGZ 2002, 189/203 = NJW 2003, 216/220 m.w.N.).

    (2) Ebenfalls zutreffend ist der rechtliche Ansatz des Landgerichts, dass allein aus der Alkoholabhängigkeit noch keine Schlussfolgerung auf das Vorliegen von Geschäftsunfähigkeit gezogen werden kann (BayObLGZ 2002, 189/201 f. = NJW 2003, 216/219 m.w.N.).

    Sie vermengt die Rechtsprechung des Senats zur Frage, welche Umstände für die Auslegung der Ausschlagungserklärung herangezogen werden dürfen (BayObLGZ 2002, 189/196 = NJW 2003, 216/218), mit der ganz anders gelagerten Fragestellung, ob ein Irrtum vorliegt.

  • BayObLG, 20.04.1970 - BReg. 1a Z 34/69

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die

    Auszug aus BayObLG, 27.10.2003 - 1Z BR 60/03
    Das Nachlassgericht kann nur entweder dem Antrag, so wie er gestellt ist, stattgeben oder ihn abweisen, ist aber nicht berechtigt, einen Erbschein mit anderem Inhalt als beantragt zu erteilen (BayObLGZ 1965, 457/464; 1970, 105/110; 1973, 28/30 u. st. Rspr.).

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsteller den bewilligten Erbscheinsinhalt nachträglich genehmigt hätten (vgl. BayObLGZ 1970, 105/110).

  • BGH, 22.03.1972 - IV ZR 134/70

    Abgrenzung von Vermächtnisanordnung und testamentarischer Erbeinsetzung -

    Auszug aus BayObLG, 27.10.2003 - 1Z BR 60/03
    Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Wortlaut des Testaments insoweit nicht eindeutig ist; eine Auslegung könnte ergeben, dass nur scheinbar die Zuwendung eines einzelnen Gegenstands vorliegt, die Erblasserin indessen mit dem konkret bezeichneten Gegenstand einen Bruchteil ihres Vermögens oder sogar ihr ganzes Vermögen zuwenden wollte (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLGZ 1958, 248/250; siehe auch BayObLGZ 1992, 296/299; BayObLG FamRZ 1995, 246/247; FamRZ 1999, 62/63; sowie BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; FamRZ 2000, 60/61; NJW-RR 2000, 1174 m.w.N.).
  • BayObLG, 19.12.1996 - 1Z BR 107/96

    Zuwendung eines Bruchteils einer wertmäßig erheblichen Vermögensgruppe;

    Auszug aus BayObLG, 27.10.2003 - 1Z BR 60/03
    Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Wortlaut des Testaments insoweit nicht eindeutig ist; eine Auslegung könnte ergeben, dass nur scheinbar die Zuwendung eines einzelnen Gegenstands vorliegt, die Erblasserin indessen mit dem konkret bezeichneten Gegenstand einen Bruchteil ihres Vermögens oder sogar ihr ganzes Vermögen zuwenden wollte (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLGZ 1958, 248/250; siehe auch BayObLGZ 1992, 296/299; BayObLG FamRZ 1995, 246/247; FamRZ 1999, 62/63; sowie BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; FamRZ 2000, 60/61; NJW-RR 2000, 1174 m.w.N.).
  • BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 130/99

    Auslegung einesTestaments

    Auszug aus BayObLG, 27.10.2003 - 1Z BR 60/03
    Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Wortlaut des Testaments insoweit nicht eindeutig ist; eine Auslegung könnte ergeben, dass nur scheinbar die Zuwendung eines einzelnen Gegenstands vorliegt, die Erblasserin indessen mit dem konkret bezeichneten Gegenstand einen Bruchteil ihres Vermögens oder sogar ihr ganzes Vermögen zuwenden wollte (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLGZ 1958, 248/250; siehe auch BayObLGZ 1992, 296/299; BayObLG FamRZ 1995, 246/247; FamRZ 1999, 62/63; sowie BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; FamRZ 2000, 60/61; NJW-RR 2000, 1174 m.w.N.).
  • BayObLG, 07.06.1994 - 1Z BR 69/93

    Handschriftliche Änderung eine eigenhändigen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 27.10.2003 - 1Z BR 60/03
    Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Wortlaut des Testaments insoweit nicht eindeutig ist; eine Auslegung könnte ergeben, dass nur scheinbar die Zuwendung eines einzelnen Gegenstands vorliegt, die Erblasserin indessen mit dem konkret bezeichneten Gegenstand einen Bruchteil ihres Vermögens oder sogar ihr ganzes Vermögen zuwenden wollte (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLGZ 1958, 248/250; siehe auch BayObLGZ 1992, 296/299; BayObLG FamRZ 1995, 246/247; FamRZ 1999, 62/63; sowie BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; FamRZ 2000, 60/61; NJW-RR 2000, 1174 m.w.N.).
  • BayObLG, 25.03.1999 - 1Z BR 102/98

    Erbeinsetzung durch Zuwendung der wertmäßig wesentlichen Vermögensgegenstände

    Auszug aus BayObLG, 27.10.2003 - 1Z BR 60/03
    Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Wortlaut des Testaments insoweit nicht eindeutig ist; eine Auslegung könnte ergeben, dass nur scheinbar die Zuwendung eines einzelnen Gegenstands vorliegt, die Erblasserin indessen mit dem konkret bezeichneten Gegenstand einen Bruchteil ihres Vermögens oder sogar ihr ganzes Vermögen zuwenden wollte (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLGZ 1958, 248/250; siehe auch BayObLGZ 1992, 296/299; BayObLG FamRZ 1995, 246/247; FamRZ 1999, 62/63; sowie BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; FamRZ 2000, 60/61; NJW-RR 2000, 1174 m.w.N.).
  • BayObLG, 24.06.1998 - 1Z BR 46/98

    Nachlasssache, Erbscheinsverfahren, Erbeinsetzung, Vermächtnis, Bruchteil;

    Auszug aus BayObLG, 27.10.2003 - 1Z BR 60/03
    Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Wortlaut des Testaments insoweit nicht eindeutig ist; eine Auslegung könnte ergeben, dass nur scheinbar die Zuwendung eines einzelnen Gegenstands vorliegt, die Erblasserin indessen mit dem konkret bezeichneten Gegenstand einen Bruchteil ihres Vermögens oder sogar ihr ganzes Vermögen zuwenden wollte (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLGZ 1958, 248/250; siehe auch BayObLGZ 1992, 296/299; BayObLG FamRZ 1995, 246/247; FamRZ 1999, 62/63; sowie BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; FamRZ 2000, 60/61; NJW-RR 2000, 1174 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 08.01.1997 - 3 Wx 575/96

    Irrtum über gesetzliche Erben als Grund für Anfechtung einer

    Auszug aus BayObLG, 27.10.2003 - 1Z BR 60/03
    (1) Grundsätzlich ist der Irrtum über die Person desjenigen, dem die Auschlagung zugute kommt, nur ein unbeachtlicher Motivirrtum (allg. Meinung, vgl. KG KGJ 35 A 67; KG JFG 17, 69 = JW 1938, 858; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 304/306; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 905; Staudinger/Otte BGB [2000] § 1954 Rn. 6; RGRK/Johannsen BGB 12. Aufl. § 1954 Rn. 1; MünchKomm/Leipold BGB 3. Aufl. § 1954 Rn. 6; Soergel/Stein BGB 13. Aufl. § 1954 Rn. 2; Palandt/Edenhofer BGB 62. Aufl. § 1954 Rn. 3).
  • BayObLG, 19.10.1992 - 1Z BR 13/92
    Auszug aus BayObLG, 27.10.2003 - 1Z BR 60/03
    Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Wortlaut des Testaments insoweit nicht eindeutig ist; eine Auslegung könnte ergeben, dass nur scheinbar die Zuwendung eines einzelnen Gegenstands vorliegt, die Erblasserin indessen mit dem konkret bezeichneten Gegenstand einen Bruchteil ihres Vermögens oder sogar ihr ganzes Vermögen zuwenden wollte (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLGZ 1958, 248/250; siehe auch BayObLGZ 1992, 296/299; BayObLG FamRZ 1995, 246/247; FamRZ 1999, 62/63; sowie BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; FamRZ 2000, 60/61; NJW-RR 2000, 1174 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 12.11.1982 - 8 W 438/82

    Ausschlagens des Erbes in der irrigen Annahme der Annahme durch Nacherben

  • BayObLG, 17.12.1965 - BReg. 1a Z 70/65

    Staatsangehörigkeit eines Erblassers; Auslegung eines Testaments; Unterscheidung

  • BayObLG, 25.01.1973 - BReg. 1 Z 83/72

    Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins auf Grund des Erbvertrags;

  • BayObLG, 10.05.1960 - BReg. 1 Z 212/59

    Sofortige Bewilligung eines Erbscheins ohne Erteilung eines Vorbescheides;

  • KG, 11.07.2019 - 19 W 50/19

    Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums

    Die Anfechtende hat hingegen nicht angenommen, dass durch die Ausschlagung ihr Erbteil den neben ihr bereits vorhandenen Erben unmittelbar anwächst; eine solche Vorstellung könnte ein Irrtum über eine unmittelbare Rechtsfolge der Ausschlagung darstellen (vgl. dazu BayObLG v. 27.10.2003, 1Z BR 60/03, Rn. 28; OLG Frankfurt v. 4.5.2017, 20 W 197/16, Rn. 19).

    Diese Auffassung entspricht der immer noch ganz herrschenden Meinung, wonach der Irrtum über die Person desjenigen, dem die Ausschlagung zugute kommt, nur einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellt (im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt v. 4.5.2017, 20 W 197/16, Rn. 18; OLG Hamm v. 31.5.2011, I-15 W 176/11; OLG München v. 4.8.2009; 31 Wx 060/09 Rn. 14; BayObLG v. 27.10.2003, 1Z BR 60/03, Rn. 28; OLG Schleswig v. 11.5.2005, 3 Wx 70/04; OLG Düsseldorf v. 8.1.1997, 3 Wx 575/96, Rn. 17; KG v. 30.12.1907, 1 X 1479/1907; so auch - wenn auch kritisch - Staudinger-Otte, BGB 2017, § 1954 Rn. 6 und Musielak, Der Irrtum des Erblassers und der Erben in ZEV 2016, 353, 355 f. sowie Eickelberg, Die Ausschlagung zugunsten Dritter als taktisches Gestaltungsmittel, ZEV 2018, 489 ff.; aA OLG Düsseldorf v. 21.9.2017, 3 Wx 173/17; OLG Düsseldorf v. 12.3.2019, 3 Wx 166/17; MüKo-Leiphold, BGB 7. A., § 1954 Rn. 7).

  • OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 5 W 185/10

    Ausschluss des Ehegattenerbrechts: Nichtbetreiben des Ehescheidungsverfahrens

    c) Da ein Erbschein gemäß §§ 2353, 2356 BGB nur auf Antrag erteilt wird, kann das Nachlassgericht entweder dem Antrag so wie er gestellt ist stattgeben oder ihn abweisen, ist aber nicht berechtigt, einen Erbschein mit einem anderen als dem beantragten Inhalt zu erteilen (vgl. BayObLG, FamRZ 2004, 1404 m.w.N.; Firsching/Graf, Nachlassrecht, 9. Aufl., Rdn. 4.258).
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